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Einkommen und Vermögen

Einkommen

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums erzielen, wie zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen
  • Lohnnachzahlungen
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Steuererstattungen
  • Unterhaltsleistungen
  • Kindergeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Denken Sie daran, dass Sie alle Fragen zu Einkommen und Vermögen wahrheitsgemäß beantworten müssen. Ihr zuständiger Träger überprüft Ihre Angaben in regelmäßigen Abständen. Das Verschweigen von Einkommen und Vermögen stellt im Übrigen eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden beziehungsweise eine Strafanzeige nach sich ziehen kann.

Von Einnahmen können beispielsweise abgesetzt werden:

  • auf das Einkommen entfallende Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflicht)
  • eine Pauschale von 30 Euro pro Monat (z. B. für Versicherungen)
  • Beiträge für die Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente)

Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden einkommensabhängige Freibeträge gewährt, abhängig von der Höhe des erzielten Bruttoeinkommens.

Bei Fragen zum Einkommen steht Ihnen die Mitarbeitenden der Leistungsabteilungen zur Verfügung. Bei einer Beschäftigungsaufnahme oder veränderten Voraussetzungen (Stundenanzahl, Umfang etc.) informieren Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin/Ihren Ansprechpartner in der Bezirksstelle in Ihrem Wohnort.

Vermögen

Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft haben, wie zum Beispiel:

  • Bargeld, Bankguthaben, Aktien
  • Bausparverträge
  • Lebensversicherungen
  • Immobilien
  • Schmuck
  • Autos
  • Schenkungen innerhalb der vergangenen zehn Jahre
  • Erbansprüche

Von dem zu berücksichtigenden Vermögen sind folgende Freibeträge abzusetzen:

  • Jedem volljährigen Hilfebedürftigen und seinem Partner steht jeweils ein Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr zu; mindestens 3.100 Euro, maximal 9.750 Euro bis 10.050 Euro.
  • Jedem minderjährigen hilfebedürftigen Kind steht ein Grundfreibetrag von 3.100 Euro zu.
  • Jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige erhält zusätzlich einen Freibetrag von pauschal 750 Euro. Der Freibetrag ist für notwendige Anschaffungen vorgesehen.
  • Zusätzlich zu dem Vermögensgrundfreibetrag steht jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Freibetrag in Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr für die private Altersvorsorge zu, maximal jedoch 48.750 bis 50.250 Euro. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verwertung der Anlage vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. Auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein. Ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr reicht aus.
  • Einen besonderen Schutz genießt das durch das Altersvermögensgesetz geförderte Vermögen einer Riester-Rente. Geschützt sind neben den geförderten Beiträgen auch die daraus erzielten Erträge.
  • Frei sind auch Betriebsrenten, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und eine Verfügung vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist.